Welche Buchführung/Aufzeichnungspflichten hat ein Verein?
Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht.
Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege.
Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für den ideellen Bereich (das ist der satzungsmäßige Zweck), die Vermögensverwaltung, einen Zweckbetrieb und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufzuzeichnen:
(1) ideeller Bereich
| Einnahmen | Ausgaben |
| Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Bußgelder |
Personalausgaben Sachausgaben sonstige Ausgaben |
(2) Vermögensverwaltung
| Einnahmen | Ausgaben |
| Kapitalerträge Mieteinnahmen sonstige Einnahmen |
Aufwendungen-Kapitalerträge und Mieteinnahmen sonstige Ausgaben |
(3) Zweckbetrieb
| Einnahmen | Ausgaben |
| Betriebseinnahmen z.B. Eintrittsgelder |
Betriebsausgaben z.B. Funktionärsentschädigung |
(4) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
| Einnahmen | Ausgaben |
| Betriebseinnahmen z.B. Speisen & Getränkeverkauf |
Betriebsausgaben z.B. Einkauf von Nahrungsmitteln |
Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln.